AGB

AGB Ersatzteile Stand 06-2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

(Stand Juni 2014)

 Nachstehende »Geschäftsbedingungen« gelten für die Angebote und Verkäufe von neuen und gebrauchten Teilen und Zubehör vom Verkäufer (Schevel Nutzfahrzeuge GmbH) an den Käufer, sofern der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.  


I.   Zahlung  

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ist die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  1. Im Falle einer Finanzierungsabwicklung gelten die allgemeinen Bedingungen zum Beilagenblatt für Finanzierung.


II.   Preise

  1. Es gelten immer die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
  2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, ab Lager des Verkäufers.
  3. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transportkosten, Einbaukosten, Prüfungskosten, Rückfracht für Altaggregate und Altmotoren usw.) werden zusätzlich berechnet.
  4. Für Wiederverkäufer ist die in der Angabe des Kaufpreises enthaltene Preisempfehlung unverbindlich.
  5. Für jedes Tauschteil wird grundsätzlich Pfand nach dem aktuellen Stand zum Verkaufszeitpunkt berechnet. Wird das Altteil unmittelbar im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so werden die Pfandbeträge (Pfand auf das Austauschteil und Gutschrift des Pfandbetrages des Altteils) automatisch miteinander verrechnet, ohne dass dies auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Sollte das Altteil jedoch nicht den Rücknahmekriterien für Altteile des Verkäufers entsprechen (beispielsweise weil Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können), so wird der Verkäufer den Wertverlust des Altteils maximal in Höhe des auf das Teil fallenden Pfandbetrages einbehalten bzw. hiervon abziehen. Dieser Betrag wird dann auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
  1. Wird das Altteil nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so wird Pfand auf das Tauschteil erhoben und dem Käufer ein Pfandschein hierüber ausgestellt. Diesen Pfandschein kann er dann innerhalb von sechs Monaten ab Datumsausstellung auf den Pfandgutschein einlösen, sofern er ein gleiches, den Rücknahmekriterien entsprechendes Altteil an den Verkäufer zurückgibt, d.h. ihm wird dann mit Rückgabe des Altteils der Pfand wieder zurückbezahlt oder gutgeschrieben.
  2. Für den Kauf von Tauschmotoren gilt Folgendes: Ergibt sich bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altmotors, dass dieser nicht wiederaufbereitungsfähig ist (z.B. aufgrund fehlender Teile oder (Teil)Unmöglichkeit der Instandsetzung), wird der dadurch entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des Tauschmotors in Höhe des jeweils allgemein üblichen Pauschbetrags berechnet: 
  1. Die Umsatzsteuer, auch für Altteile, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.


III.  Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Teilen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
  1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Ziffer 2 Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  1. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


IV.  Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
     Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Der Käufer, der Mitglied des Vertriebsnetzes des Verkäufers ist, sowie der Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, sind zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihr vereinbarten Kaufpreises ab.
    Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer  wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. 
  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


VI.  Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    2. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  3. Abschnitt VI (Sachmangel) gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX (Haftung).


VII. Versand und Verpackung

  1. Der Versand ab den Lieferwerken erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers.
  2. Sollte der Inhalt bei unbeschädigter Verpackung mit der Versandanzeige nicht übereinstimmen, so muss dies dem Verkäufer bis spätestens 14 Tage nach dem Empfang mitgeteilt werden. In der gleichen Frist sind Beanstandungen geltend zu machen. Es müssen die vom Verkäufer vorgesehenen Formulare verwendet werden.
  3. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.
  4. Alle Transportbehälter und –gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind vom Käufer unverzüglich und kostenfrei an das jeweilige Lieferwerk zurück zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer Pfand für jeweils gelieferte Transportbehälter in Rechnung zu stellen. Der Pfandbetrag wird dem Käufer nach Rückgabe der Transportbehälter in entsprechender Höhe gutgeschrieben. Die Höhe des jeweiligen Pfandbetrages richtet sich nach den von dem Verkäufer frei festzulegenden Sätzen. Die Abrechnung über den Pfandbetrag erfolgt in regelmäßigen, durch den Verkäufer festzulegenden Abständen. Barzahlungen sind grundsätzlich nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich. Der Verkäufer behält sich vor, für alle Behälterarten Pfand zu erheben.


VIII.  Rücknahme von Kaufgegenständen

Gelieferte Kaufgegenstände werden nicht zurückgenommen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich vorher schriftlich damit einverstanden. Entstehende Rücknahme- und Rücksendungskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, bis zu 20% des Kaufpreises als Entschädigung zu verlangen.


IX.  Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
    Werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstands Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist
  1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
  2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  3. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


X. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenanschläge

(Stand Juni 2014)

 Nachstehende Bedingungen gelten für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen durch den Auftragnehmer (Schevel Nutzfahrzeuge GmbH) für den Auftraggeber (Kunde), sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, bei dem der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört oder eine juristische Person des öffentlich Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

I.   Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Aufträge, sowie Änderungen und Erweiterungen in Auftrag gegebener Arbeiten können auch mündlich vereinbart werden. Auch hierfür gelten diese Bedingungen.
  4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II.   Preisangaben im Auftragsschein; Kostenanschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenanschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenanschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenanschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenanschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenanschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf  bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  1. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenanschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III.  Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung   eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  1. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV.  Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anders vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V.  Berechnung des Auftrages

  1. Der Auftragnehmer berechnet aufgrund seines Abrechnungssystems den Preis der Arbeitsleistung seines Servicebetriebes entweder im Leistungslohn oder im Zeitlohn. Es gilt der am Tag der Fertigstellung gültige Preis. System und Preise, die für die Berechnung des Auftrages maßgeblich sind, werden in dem ausführenden Servicebetrieb durch gesonderten Aushang bekannt gegeben.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatzteile bis zu einen Einzelwert von € 1,25 (Kleinteile) in einer Rechnungsposition zusammenzufassen. Häufig gängige Kleinteile, die ohne auftragsbezogene Aufzeichnung vom Lager entnommen werden (Schüttgut), können dabei pauschal mit 2% der Bearbeitungskosten in Ansatz gebracht werden.
  3. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  4. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenanschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenanschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  5. Für jedes Tauschteil wird grundsätzlich Pfand nach dem aktuellen Stand zum Verkaufszeitpunkt berechnet. Wird das Altteil unmittelbar im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so werden die Pfandbeträge (Pfand auf das Austauschteil und Gutschrift des Pfandbetrages des Altteils) automatisch miteinander verrechnet, ohne dass dies auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Sollte das Altteil jedoch nicht den Rücknahmekriterien für Altteile des Auftragnehmers entsprechen (beispielsweise weil Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können), so wird der Auftragnehmer den Wertverlust des Altteils maximal in Höhe des auf das Teil fallenden Pfandbetrages einbehalten bzw. hiervon abziehen. Dieser Betrag wird dann auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
  6. Wird das Altteil nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so wird Pfand auf das Tauschteil erhoben und dem Auftraggeber ein Pfandschein hierüber ausgestellt. Diesen Pfandschein kann er dann innerhalb von sechs Monaten ab Datumsausstellung auf den Pfandgutschein einlösen, sofern er ein gleiches, den Rücknahmekriterien entsprechendes Altteil an den Auftragnehmer zurückgibt, d.h. ihm wird dann mit Rückgabe des Altteils der Pfand wieder zurückbezahlt oder gutgeschrieben.
  7. Für den Kauf von Tauschmotoren gilt Folgendes:
    Ergibt sich bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altmotors, dass dieser nicht wiederaufbereitungsfähig ist (z.B. aufgrund fehlender Teile oder (Teil-)Unmöglichkeit der Instandsetzung), wird der dadurch entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des Tauschmotors in Höhe des jeweils allgemein üblichen Pauschbetrags berechnet:
  1. Die Umsatzsteuer, auch für Altteile, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
  2. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

VI. Zahlung – Zahlungsverzug

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  4. Im Falle einer Finanzierungsabwicklung gelten die allgemeinen Bedingungen zum Beilagenblatt für Finanzierung.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem

Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

VIII. Sachmangel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln ebenfalls in einem Jahr ab Ablieferung.
  3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, behebt der Auftragnehmer den Mangel in einer seiner Servicebetriebe. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
    • wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km von einem Servicebetrieb oder einer Vertragswerkstatt des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt,
    • wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der  Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
  6. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 5 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
  7. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  8. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

 

IX.  Haftung

  1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
    Werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  3. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

X.  Eigentumsvorbehalt

  1. An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
  2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

XI. Datenverwendung

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass aus technischen Gründen die von den Steuergeräten gespeicherten und erfassten Daten (nicht personenbezogen) ausgelesen, gespeichert und ausgewertet werden. Die unter Satz 1 ausgelesenen und gespeicherten Daten werden zum Zwecke der Schadensanalyse und – beurteilung sowie Serviceoptimierung und Produktbeobachtung an die MAN Truck & Bus AG weitergeleitet.

 

XII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn  der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.